Internationale Urkunden
Konsularsachen
Im internationalen Urkundenverkehr werden - falls keine internationalen, mehrsprachigen Urkunden ausgestellt werden - in jedem Fall beglaubigte ungarische Übersetzungen notwendig. Diese Übersetzungen werden von einem ermächtigten / beeidigten Übersetzer der ungarischen Sprache - wie von Herrn Ficsor - gemäß den gesetzlichen Bestimmungen (Beurkundungsgesetz sowie dessen Ausführngsbestimmungen) erstellt.
Es handelt sich um eine Tätigkeit zur Ergänzung notarieller Geschäfte. Aus diesem Grund werden diese Dokumente mit Beglaubigungsvermerk und/oder (Rund)stempel / Siegel versehen und unterschrieben. Beglaubigungen mit nur einem Bürostempel sind nicht zulässig und werden von Behörden nicht anerkannt. Das Übersetzungsbüro FL Intercoop beglaubigt keine Fremdübersetzungen.
In vielen Fällen - insbesondere im Rechtsverkehr mit Staaten außerhalb der EU - werden Urkunden benötigt, die gemäß dem Haager Abkommen von 1961 mit einer Überbeglaubigung, Legalisierung oder Apostille versehen werden müssen.
An welche Behörden müssen Sie sich wenden?
- Polizeiliche Führungszeugnisse werden beim Bundesverwaltungsamt in Köln überbeglaubigt: Bundesverwaltungsamt, Postfach, 50728 Köln.
- Sonstige öffentliche Urkunden - z.B. Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden etc. - werden je nach Bundesland von den zuständigen Regierungspräsidien überbeglaubigt.
In Nordrhein-Westfalen: Bezirksregierung Düsseldorf, Cecilienallee 2, 40474 Düsseldorf; Bezirksregierung Münster, Domplatz 1-3, 48143 Münster; Bezirksregierung Arnsberg, 59817 Arnsberg; Bezirksregierung Detmold, Leopoldstraße 15, 32756 Detmold - Rechtskräftige Gerichtsurteile und Beschlüsse, Handelsregisterauszüge etc. werden üblicherweise vom Landgerichtspräsidenten überbeglaubigt. In Ausnahmefällen wird diese Überbeglaubigung durch das Justizministerium vorgenommen:
Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen
Martin-Luther-Platz 40
40212 Düsseldorf